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ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod: "Voll einsatzfähige Gleitsichtbrillen gibt es nur beim stationären Augenoptiker"

Gleitsichtbrillen aus dem Internet können eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen

Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte in seinem Urteil vom 29. September, dass Gleitsichtbrillen, für deren Fertigung nur Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz als Basis vorliegen, ausschließlich dann angeboten werden dürfen, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass ihre Benutzung im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen kann.

Jedoch sah das Gericht keine Veranlassung, den Vertrieb von Gleitsichtbrillen aus dem Internet generell zu unterbinden, obwohl durch Gutachten belegt ist, dass diese online gehandelten Brillen zu Kopfschmerzen, Schwindel und Unwohlsein führen können.
Im Ergebnis müsste diese Ansicht des Gerichts zukünftig für alle Online-Anbieter gelten und somit ein Warnhinweis Pflicht sein: Denn es ist technisch nicht möglich, alle relevanten Parameter für eine Anpassung einer Gleitsichtbrille im Internet zu ermitteln. 
Die aus Gründen der Augengesundheit für Augenoptiker geltenden Qualitätsstandards gelten für alle Korrektionsbrillen, sie dürfen weder von den stationären Augenoptikern noch von den Online-Anbietern aus Kosten- oder Praktikabilitätsgründen missachtet werden. 
„Die Gewähr, eine voll einsatzfähige Gleitsichtbrille zu erhalten, gibt es nur beim stationären Augenoptiker – online ist das nur per Zufall möglich“, erklärte der Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker, Thomas Truckenbrod, in einer Stellungnahme des Verbandes. 
 
 
14.10.2014