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Eingeschränkte Nutzbarkeit im Straßenverkehr

Vor Kurzem hatte Tchibo in einer Aktion Gleitsichtbrillen im Internet angeboten, später aber die vom Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) mit Abmahnschreiben vom 12. Dezember 2012 geforderte Unterlassungserklärung einschränkend abgegeben. Tchibo wird Gleitsichtbrillen des Internet-Händlers 4 Care GmbH (Lensbest) zukünftig nur noch eingeschränkt bewerben. Die 4 Care GmbH hat sich dieser Erklärung nicht angeschlossen.

Die Gleitsichtbrillen von Lensbest wird Tchibo künftig nicht mehr als „hochwertige Gleitsichtbrillen“ beziehungsweise als „individuelle Gleitsichtbrillen von Lensbest, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität...“ bewerben und anbieten. Ferner verpflichtet sich das Hamburger Handelsunternehmen, auf die eingeschränkte Nutzbarkeit im Straßenverkehr von im Internet erworbenen Gleitsichtbrillen hinzuweisen. Gerade bei Gleitsichtbrillen, deren Gläser mehrere Stärken für verschiedene Sehentfernungen enthalten, ist die perfekte optische Zentrierung der Gläser in der Fassung und die anatomische Anpassung der Brille durch einen Augenoptiker ein absolutes Muss. Andernfalls wird optimales Sehen zur Glückssache.

Der ZVA hatte zudem gefordert, den Vertrieb von Gleitsichtbrillen, die nur auf einer unzureichenden Datengrundlage gefertigt werden können, einzustellen. Online sind nicht alle Parameter, die für eine bestmögliche Anfertigung der Gleitsichtbrille nötig sind, abzufragen. Tchibo will sich jedoch nicht generell verpflichten, in Zukunft auf den Verkauf von Gleitsichtbrillen im Internet zu verzichten. „Wir verbuchen die abgegebene Unterlassungserklärung von Tchibo als Teilerfolg“, meinte ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. „Unsere Forderungen sind jedoch noch nicht erfüllt, so dass die gerichtliche Auseinandersetzung mit Tchibo und der 4 Care GmbH fortgeführt wird.“

 

24.01.2013