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Online-Brillenhändler berücksichtigen keine relevanten Parameter wie Einschleifhöhe, Hornhautscheitelabstand oder Fassungsvorneigung. Bildquelle: Zeiss Vision.

Warnhinweis für Gleitsichtbrillen aus dem Internet?

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig erklärte, dass Gleitsichtbrillen, für deren Fertigung nur Daten des Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz als Basis vorliegen, ausschließlich dann angeboten werden dürfen, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass ihre Benutzung im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen kann. Damit hat sich der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) vor Gericht gegen den Brillen-Internethändler Lensbest aus Kiel mit seiner Kernforderung durchgesetzt.

Wie kam es zu diesem Urteil? 

Interview mit Dr. Jan Wetzel, Geschäftsführer des Zentralverbandes der Augenoptiker 

Dass ein Berufsverband der Augenoptiker gegen Online-Brillenhändler vor Gericht zieht, ist auf den ersten Blick nicht überraschend. Fürchten Sie die Konkurrenz? Was waren Ihre Gründe für den Gerichtsprozess? 

Es geht nicht um Konkurrenz. Es geht um fairen Wettbewerb. Deshalb haben wir auch nichts dagegen, wenn Brillen im Internet verkauft werden. 
Allerdings darf es nicht sein, dass sich bestimmte Online-Anbieter nicht an die geltenden Regelungen und Gesetze halten. Das geht nicht. Wenn jemand meint, er könne aus Praktikabilitätsgründen wichtige Messungen für die Herstellung von Brillen weglassen und dies führt zu Qualitäts- und Komforteinbußen, dann sollte dies der Verbraucher wissen. Genau darum geht es uns. Im Übrigen gibt es in den Reihen unserer Mitglieder auch welche, die einen Online-Shop betreiben. 

Betrifft das Urteil dann nicht nur die Online-Händler?

Nein. Das Urteil betrifft keineswegs nur die Online-Händler. Es gilt für alle Anbieter gleichermaßen. Entscheidend ist nicht der Vertriebsweg Internet, sondern die von den Anbietern gewählte Herstellungsweise. Vor Jahren gab es in Hamburg eine Auseinandersetzung und neulich eine weitere in Süddeutschland. In beiden Fällen meinten stationäre Anbieter, sie dürften Korrektionsbrillen abgeben, ohne dass alle für die Herstellung einer Korrektionsbrille erforderlichen Parameter individuell berücksichtigt werden. In beiden Fällen lenkten die Anbieter ein.

Worin unterscheidet sich genau eine Internet-Brille von der eines stationären Augenoptikers? 

Der Hauptunterschied zwischen einer Internetbrille und einer Korrektionsbrille des stationären Augenoptikers ist der fehlende, unmittelbare Kundenkontakt. So geht der Online-Anbieter anders als der stationäre Augenoptiker davon aus, dass die Gesichter der Kunden völlig symmetrisch sind. Dies ist – wie jeder weiß – aber in aller Regel nicht der Fall. Die optische Brillenanpassung ist über das Internet unmöglich, wesentliche Parameter für die Fertigung der Brille werden nicht bestimmt, weil der Online-Anbieter den Kunden nicht real vor sich hat. So kann er die äußerst wichtigen Messungen für die Herstellung einer Brille nicht vornehmen. Selbst die Brillenträgern bekannte Messung des Pupillenabstandes muss der Onlinekäufer selbst vornehmen. Es gibt zudem keinerlei individuelle Beratung ohne Kundenkontakt, keine Bedarfsermittlung und somit auch keine optimalen Lösungen für die Sehproblem und Bedürfnisse der Kunden. Es fehlt schlichtweg gänzlich an Dienstleistungen! Deshalb kann man im Internet allenfalls zufällig eine passende und die Fehlsichtigkeit vollständig korrigierende Brille erhalten.

Wollen Sie Brillen aus dem Internet komplett verbieten?

Es würde von großem Realitätsverlust zeugen, wenn man Brillen aus dem Internet verbannen wollte. Als Verband geht es uns lediglich darum, dass alle Anbieter sich an die geltenden Vorgaben halten müssen. Normen, Arbeitsrichtlinien und das Medizinproduktegesetz gelten ausnahmslos für alle, die Korrektionsbrillen anbieten. Und wer Medizinprodukte online verkaufen möchte, der muss sich Gedanken machen, ob diese aufgrund des Herstellungsverfahrens überhaupt verkehrsfähig sind. So wie derzeit die Internetbrillen angeboten werden, ist dies aus unserer Sicht mehr als zweifelhaft. Das OLG wollte hiervon jedoch nichts wissen. Ob dies rechtlich zutreffend ist, soll nun der BGH entscheiden.
 
06.11.2014