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Der Kunde erwartet, dass seine Gleitsichtbrille in allen typischen Alltagssituationen einsetzbar ist. Dies ist bei vielen Brillen aus dem Internet nicht der Fall. (Foto: fotolia ©pressmaster)

Was haben bestimmte Brillen aus dem Internet und heißer Kaffee gemein?

Antwort: "Den Warnhinweis!" Zumindest ab 2016. Wo dennoch wesentliche Unterschiede bestehen, erklärt im aktuellen Editorial der Verbandszeitung des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen dessen Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel.

„Caution: Contents Hot‘ ist das Ergebnis der Klage eines US-amerikanischer Bürgers, der sich mit dem frisch zubereiteten Kaffee einer Fast-Food-Kette verbrüht hatte; seitdem sind solche Hinweise jenseits des Atlantiks auf allen Pappbechern für mobilen Kaffeegenuss zu finden. Nun wird es Zukunft einen weiteren Warnhinweis geben, einen für Gleitsichtbrillen, die ohne individuelle Berücksichtigung der Einschleifhöhe, der Fassungsvorneigung oder des HSA gefertigt wurden. Ein Warnhinweis, den im Übrigen alle geben müssen (nicht nur Internetanbieter), die auf die Idee kommen, solche Brillen ihren Kunden anzubieten.

Während der eingangs erwähnte Warnhinweis auf Kaffeebechern jedoch durch den Einsatz des gesunden Menschenverstandes praktisch hinfällig wird, ist der auf den fraglichen Brillen weiterhin notwendig. Denn die Güte einer Gleitsichtbrille lässt sich nicht mit derselben Intuition einschätzen wie die Temperatur eines soeben erstandenen Heißgetränks. Und Kunden erwarten zu Recht, dass ein hochwertiges Produkt wie eine Gleitsichtbrille in allen typischen Alltagssituationen einsetzbar ist. Hierunter fällt auch die Teilnahme am Straßenverkehr, wo Brillen von vielen Menschen nicht zuletzt deshalb getragen werden, um trotz reduzierten Sehvermögens das Auto weiterhin fahren zu dürfen. Ist die Brille hierzu nicht geeignet, müssen die Kunden also im Gegensatz zum heißen Kaffee nicht vor einer typischen, sondern vor einer atypischen Eigenschaft des Produktes gewarnt werden. Entscheidend ist nun, dass der Warnhinweis von den Anbietern nicht nur umgesetzt wird, sondern auch so formuliert wird, dass der Verbraucher nicht Gleitsichtbrillen per se als potenziell gefährlich ansieht.“

Weitere Informationen zu dem Warnhinweis erhalten Sie hier.

04.12.2015